G0003/08 vom 12. Mai 2010

Die Entscheidung G0003/08 der großen Beschwerdekammenr vom 12. Mai 2010 hat die bestehende Praxis des EPA in Bezug auf die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen bestätigt. Diese GBK Entscheidung sorgt nun für für die Anmelder computerimplementierter Erfindungen in Europa für ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf deren Patentierbarkeit.

Im Prinzip bestätigt G0003/08 den modifizierten Problem-Lösungs-Ansatz, der durch die Beschwerdekammer in der richtungsweisenden COMVIK/Simcard -Entscheidung bereits im Jahre 2002 in Bezug auf die Festlegung der Schwelle für die erfinderische Tätigkeit bei computerimplementierten Erfindungen festgelegt wurde. Die Quintessenz dieser Entscheidung war, dass nicht-technische Merkmale eines Patentanspruchs nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen können. D.h., dass – obwohl eine Softwareerfindung nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, solange der entsprechende Anspruch mindestens ein technisches Merkmal umfasst – so müssen doch die Unterscheidungsmerkmale gegenüber dem Stand der Technik technischen Charakter aufweisen, um das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit im EPÜ zu erfüllen.

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