Imprint & terms and conditions

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Imprint

Peter Bittner and Partner, European Patent Attorneys

Herrenwiesenweg 2
69207 Sandhausen, Germany

Contact

Telefon: +49 6224 1899-126

Email: info@bittner-patent.eu

Partnership company

Peter Bittner and Partner, European Patent Attorneys is approved as a partnership company in Germany.
Partnership register Amtsgericht Mannheim Reg.-Nr. PR 700172

LISTED PARTNERS IN THE PARTNERSHIP REGISTER

  • European Patent Attorney Peter Bittner
  • European Patent Attorney Matthias Zahn

VAT-ID

DE279260699

Responsible occupation professional organization (chamber)

epi

Job title

European Patent Attorney
epi register numbers:

  • Peter Bittner – 141480
  • Matthias Zahn – 91620

For the European Patent Attorneys of Peter Bittner und Partner the follolling professional orders apply:

– Guidelines of the Institute for accredited professional representatives for exercising the job of the European Patent Office – available athttp://www.patentepi.com/;
– Regulations of the Administrative Council of the European Patent Office on disciplinary matters – available at; http://www.patentepi.com/;

Institute of professional representatives at the European Patent Office (EPI)
Bayerstraße 83
80335 Munich
Germany
Tel.: +49 89 24 20 52-0
Fax.: +49 89 24 20 52-220

info@patentepi.com

Internet: www.patentepi.com

Property Damage Liability Insurance

The European Patent Attorneys of Peter Bittner und Partner are professional liability insuranced at

Zurich Insurance plc NfD
D-52387 Bonn

The spatial scope of our professional liability insurance for our European Patent Attorneys in the field of intellectual property: Worldwide

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Terms and conditions

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen den European Patent Attorneys, und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom European Patent Attorney zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend (Dienstvertrag). Telefonische Auskünfte und Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt, wie sie im Code of Conduct des epi bestimmt sind.
(3) Die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dies explizit schriftlich vereinbart ist. Recherchen nach älteren Rechten oder Stand der Technik erfolgen nur auf expliziten Auftrag hin. Nachrecherchen erfordern einen neuen Auftrag.
(4) Der Auftrag beinhaltet gleichzeitig eine Vollmacht für die Vertretung dem Europäischen Patentamt. Diese kann auch gesondert erteilt werden. Ist wegen einer Nichterreichbarkeit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsmitteln oder dergleichen nicht möglich, ist der European Patent Attorney im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Der European Patent Attorney ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, amtliche Gebühren, wie beispielsweise Beschwerdegebühren oder Jahres- und Verlängerungsgebühren, zu verauslagen.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der European Patent Attorney ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des European Patent Attorneys.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des European Patent Attorneys erforderlich ist. Der European Patent Attorney ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gleiches gilt, sollte es zu Fragen über die Honorarierung kommen.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der European Patent Attorney darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

§ 3 Mitwirkung Dritter
(1) Der European Patent Attorney ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von Dritten hat der European Patent Attorney dafür zu sorgen, dass diese sich entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten, soweit sie es von Berufs wegen nicht schon sind.

§ 4 Haftung
(1) Der European Patent Attorney haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei Recherchen wird für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse, auch soweit sie durch die benutzten Recherchenmittel wie Datenbanken bedingt sind, und die Verwendbarkeit für den Auftraggeber keine Gewähr übernommen.
(3) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den European Patent Attorney auf Schadensersatz wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf 1.050.000 EURO begrenzt.
(4) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(5) Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem European Patent Attorney unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem European Patent Attorney eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des European Patent Attorneys zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Soweit der European Patent Attorney einen Vorschlag samt dessen rechtlichen Folgen unterbreitet und um Zustimmung innerhalb einer Frist von wenigstens zwei Wochen bittet, und der Auftraggeber sich nicht innerhalb dieser Frist erklärt, so darf der European Patent Attorney vorschlagsgemäß verfahren.

§ 6 Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der European Patent Attorney einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der European Patent Attorney nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der European Patent Attorney ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 7 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des European Patent Attorneys, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

§ 8 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.